Der Swiss Foundation Code

Der Swiss Foundation Code 2021 (Quelle: Swissfoundations) wurde im Jahr 2005 erstmals publiziert sowie 2009 und 2015 und 2021 ergänzt, legt die Pflichten des Stiftungsrates wie folgt fest:

Der Stiftungsrat ist das oberste Führungsorgan der Stiftung. Er ist verantwortlich für die Aktivitäten der Stiftung und handelt dabei eigenverantwortlich. Er verwaltet die Stiftung nicht, sondern führt sie. Kernaufgabe des Stiftungsrats ist die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Dazu muss er insbesondere die grundsätzlich schon von Gesetzes wegen geforderten Aufgaben der Führung, der Förderung und der Finanzverantwortung wahrnehmen:

Führung – strategische Führung der Stiftung und Setzen der Zielvorgaben

  • Festlegung der Organisation in Stiftungsreglementen und Richtlinien, soweit nicht durch die Stiftungsurkunde vorgegeben;
  • Personalplanung auf Stufe Stiftungsrat und Geschäftsführung;
  • Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung und der mit der Vertretung der Stiftung betrauten Personen;
  • Aufsicht über diese, namentlich im Hinblick auf Zielvorgaben;
  • Genehmigung des Geschäftsberichts/Jahresberichts;
  • Überwachung der Compliance: Steht das gesamte Stiftungshandeln in Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Regeln?

Förderung – Ausgestaltung der Fördertätigkeit

  • Festlegung der Förderstrategie;
  • Festlegung des Förderreglements;
  • Entscheid über die wesentlichen Förderleistungen.

Finanzen – Ausgestaltung von Vermögensbewirtschaftung, Rechnungswesen und Finanzkontrolle

  • Festlegung der Vermögensbewirtschaftung;
  • Entscheid über die Art des Rechnungswesens und die Einsetzung einer Buchhaltungsstelle;
  • Wahl der Revisionsstelle;
  • Genehmigung von Budget und Jahresabschluss;
  • Zurkenntnisnahme des Revisionsberichts.

 

Der Stiftungsrat und sein Zweck

Der Stiftungsrat oder Kuratorium ist die Bezeichnung für ein optionales Organ einer Stiftung, das in der Regel zur Beratung und Aufsicht anderer Stiftungsorgane insbesondere des Vorstands eingesetzt wird. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat verwendet.

Zivilgesetzbuch Art. 83: Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.